Kontakt

Nimm Kontakt auf

Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Bezirk Dortmund e.V. findest du hier .

Kontakt-Icon

Kontakt

Schreib uns eine E-Mail mit Fragen, Kommentaren oder Feedback.

Satzung

der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft

Landesverband Westfalen

Bezirk Dortmund e. V.

Alle Geschlechter besitzen im DLRG-Bezirk Dortmund den gleichen Stellenwert. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit dieser Satzung wurde nur die männliche Schreibweise verwandt. Hierdurch ändert sich nichts an dem o. g. Grundsatz.

I. Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Bezirk Dortmund der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine Gliederung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V., die am 19. Oktober 1913 gegründet wurde. Er führt den Namen „Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Bezirk Dortmund e. V.“, abgekürzt „DLRG-Bezirk Dortmund“.
  2. Der DLRG-Bezirk Dortmund ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 2664, Amtsgericht Dortmund, eingetragen.
  3. Der räumliche Tätigkeitsbereich umfasst im Land Nordrhein-Westfalen das Gebiet der Städte Dortmund, Castrop-Rauxel und Lünen, die in- und anliegenden Gewässer sowie den Möhnesee. Darüber hinaus kann der DLRG-Bezirk Dortmund auch außerhalb des o. g. Tätigkeitsbereiches tätig werden, wenn außerörtliche Lagen zur Gefahrenabwehr oder Veranstaltungen von besonderem Interesse dies erforderlich machen.
  4. Der Vereinssitz des DLRG-Bezirks Dortmund ist Dortmund.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Zweck

§ 2 Zweck

  1. Die vordringliche Aufgabe des DLRG-Bezirks Dortmund ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.
  2. Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere:
    • a) frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,
    • b) Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
    • c) Ausbildung im Rettungsschwimmen,
    • d) Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,
    • e) Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.
  3. Eine weitere bedeutende Aufgabe des DLRG-Bezirks Dortmund ist die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung.
  4. Zu den Aufgaben gehören auch die
    • a) Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,
    • b) Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,
    • c) Mitwirkung bei der Abwehr und Bekämpfung von Großschadensereignissen am und im Wasser,
    • d) Mitwirkung und Unterstützung bei der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden,
    • e) Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,
    • f) Durchführung von Sanitätsdiensten,
    • g) Förderung des Sports,
    • h) Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
    • i) Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen sowie die Unterstützung wissenschaftlicher Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung,
    • j) Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen,
    • k) Zusammenarbeit mit den öffentlichen Verwaltungen.
  5. Der DLRG-Bezirk Dortmund vertritt Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Die DLRG tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegen.
  6. Der DLRG-Bezirk Dortmund kann ein Verbandsorgan herausgeben.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

  1. Der DLRG-Bezirk Dortmund ist eine gemeinnützige, selbstständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des DLRG-Bezirks Dortmund dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des DLRG-Bezirks Dortmund. Der DLRG-Bezirk Dortmund darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, begünstigen oder unverhältnismäßige Vergütungen gewähren. Jedes Mitglied hat jedoch Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die im Auftrag der Gremien des DLRG-Bezirks Dortmund entstanden sind.

III. Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der örtlichen Gliederungen im DLRG-Bezirk Dortmund können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden.
  2. Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen der DLRG, des DLRG-Landesverbandes Westfalen und des DLRG-Bezirks Dortmund an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
  3. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die jeweilige örtliche Gliederung.
  4. Mit der Mitgliedschaft in der örtlichen Gliederung erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.
  5. Durch eigenmächtiges Handeln seiner Mitglieder wird der DLRG-Bezirk Dortmund nicht verpflichtet.

§ 5 Mitglieds- und Delegiertenrechte

  1. Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner örtlichen Gliederung aus und wird in den übergeordneten Gliederungen durch seine Delegierten vertreten.
  2. Aus der Satzung der durch die Delegierten vertretenen Gliederung muss eindeutig erkennbar sein, wer als Delegierter gewählt werden kann, wer die Delegierten wählt und für welche Amtsdauer sie bestellt sind.
  3. Die Anzahl von Delegierten errechnet sich nach dem Schlüssel, der sich aus der Satzung der übergeordneten Gliederung ergibt.
  4. Jedes volljährige Mitglied kann durch das hierfür zuständige Gremium als Delegierter gewählt werden.
  5. Die Amtszeit der Delegierten endet mit dem Beginn der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentliche Tagung.
  6. Die Ausübung der Mitgliederrechte in allen Organen ist davon abhängig, dass die fälligen Beiträge bezahlt und die satzungsgemäßen Pflichten erfüllt sind.

§ 6 Stimmrecht

Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht beginnt mit Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in Organen des DLRG-Bezirks Dortmund können nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht für die Jugend der DLRG im Bezirk Dortmund e. V. regelt deren Jugendordnung.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft in allen Gliederungsebenen endet durch Tod, Austritt, Streichung, persönlichen Ausschluss oder Ausschluss der örtlichen Gliederung.
  2. Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss gegenüber der örtlichen Gliederung, die die Mitgliedschaften führt, erklärt werden. Die Modalitäten der Abgabe der Kündigungserklärung sowie die Frist zur Kündigung folgen aus der Satzung der mitgliederführenden Gliederung.
  3. Die Streichung als Mitglied kann bei Beitragsrückstand erfolgen, wobei die Satzung der mitgliederführenden Gliederung dann Regelungen zur Streichung des Mitgliedes enthalten muss.
  4. Den persönlichen Ausschluss aus der DLRG regelt § 37 Absatz 5 Buchstabe d der Satzung des LV Westfalen. Den Ausschluss einer Gliederung regelt § 10 Absatz 5 der Bundessatzung.
  5. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen und zur Verfügung gestelltes Material unverzüglich an die Gliederung abzugeben. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG im Übrigen nicht verpflichtet wird.

§ 8 Beiträge, Umlagen, Kostenanteile

  1. Die Mitglieder haben die in den örtlichen Gliederungen festgelegten Jahresbeiträge zu leisten, deren Höhe von der Bezirkstagung empfohlen wird und die entsprechende Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten.
  2. Die Mitgliedsbeiträge sowie Umlagen werden durch die Mitgliederversammlung der jeweiligen örtlichen Gliederung festgelegt. Die Mitgliederversammlung kann hinsichtlich der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Modalitäten ihrer Zahlung eine Beitragsordnung erlassen.
  3. Ehrenmitglieder zahlen im DLRG-Bezirk Dortmund keinen Mitgliedsbeitrag, die Beitragsanteile an die übergeordneten Gliederungen sind jedoch durch den DLRG-Bezirk Dortmund abzuführen.
  4. Die Höhe des Beitragsanteils, der seitens der örtlichen Gliederungen im Bezirk für den Bezirk abzuführen ist, wird durch die Bezirkstagung, in Jahren ohne Bezirkstagung durch den Bezirksrat festgelegt. Auch entscheiden die vorbenannten Gremien über Einführung und Höhe von Umlagen und Kostenanteilen. Kostenanteile dienen der Finanzierung der Aufgaben nach § 10.
  5. Die durch die Ortsgruppen des DLRG-Bezirks Dortmund erzielten Einnahmen dienen, unter Beschlussfassung der Bezirkstagung, anteilig der Finanzierung der sich aus §§ 2 und 10 dieser Satzung ergebenden Aufgaben.
  6. Das Nähere zu den Absätzen 4 und 5 regelt die Wirtschafts-/Finanzordnung des DLRG-Bezirks Dortmund.

IV. Verhältnis des DLRG-Bezirks Dortmund zu seinen Gliederungen

§ 9 Gliederungen des DLRG-Bezirks Dortmund

  1. Der DLRG-Bezirk Dortmund gliedert sich in Kreis- und Ortsgruppen. Diese werden in dieser Satzung als „Gliederungen“ bezeichnet.
  2. Der DLRG-Bezirk Dortmund sowie seine Gliederungen können Stützpunkte unterhalten.
  3. Die Grenzen von bestehenden Gliederungen werden auf Vorschlag der betroffenen Gliederungen im Bezirksrat festgelegt. Dabei gilt ein abweichender Stimmschlüssel mit einer Stimme pro Gliederung und einer Stimme für den Bezirksvorstand.
  4. Für die Errichtung neuer Gliederungen und Stützpunkte ist der Bezirksrat zuständig. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 10 Zentrale Aufgaben des DLRG-Bezirks Dortmund im Dienste seiner Gliederungen und Beteiligung der Gliederungen im Sinne einer Solidargemeinschaft

  1. Der DLRG-Bezirk Dortmund übernimmt für die Gliederungen folgende Aufgaben; dies schränkt eigenverantwortliche Tätigkeiten der örtlichen Gliederungen in den entsprechenden Aufgabengebieten nicht ein;
    • a) Unterhaltung von im Eigentum des DLRG-Bezirks Dortmund stehenden Ausbildungs- und Schulungsstätten,
    • b) Durchführung von Ausbildungen und Schulungen,
    • c) Vorhalten, Instandhaltung und Management des im Eigentum des DLRG-Bezirks Dortmund stehenden Fuhrparks,
    • d) Vorhalten, Instandhaltung und Management der im Eigentum des DLRG-Bezirks Dortmund stehenden Rettungsboote,
    • e) zentrale Verwaltung und Unterhaltung des im Eigentum des DLRG-Bezirks Dortmund stehenden Einsatzmaterials,
    • f) Unterhaltung von durch den DLRG-Bezirk Dortmund betriebenen Wachstationen,
    • g) Planung zur Durchführung der Wasserrettungsdienste,
    • h) Koordinierung der Einsatzkräfte,
    • i) Organisation und Unterhaltung von Fachgruppen, z. B. Tauchergruppe, Strömungsrettergruppe, Katastrophenschutzeinheiten, RUND-Gruppe.
  2. Die Bezirkstagung bzw. der Bezirksrat entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden geschlüsselten Stimmen über Veränderungen dieser Aufgaben.
  3. Die Gliederungen stellen das Personal für Wachdienste, Katastrophenschutzeinheiten, Taucher-, Strömungsretter- und weitere Fachgruppen.

§ 11 Verhältnis des DLRG-Bezirks Dortmund zu seinen Gliederungen

  1. Die örtlichen Gliederungen des DLRG-Bezirks Dortmund sind an die Satzungen der DLRG, des DLRG-LV Westfalen und des DLRG-Bezirks Dortmund gebunden und verpflichten sich, diesen Obergliederungen die zustehenden Rechte einzuräumen.
  2. Die Gliederungen haben dem DLRG-Bezirk Dortmund Niederschriften der Jahreshauptversammlungen und Jahresabschlüsse binnen acht Wochen vorzulegen.
  3. Neue Satzungen oder Satzungsänderungen der Gliederungen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den Bezirksvorstand. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Gliederung und Bezirksvorstand oder Zustimmungsverweigerung durch den Bezirksvorstand wird im Bezirksrat abgestimmt, wobei ein abweichender Stimmschlüssel mit einer Stimme pro Gliederung und einer Stimme für den Bezirksvorstand gilt.
  4. Bei erheblichen Verstößen einer Gliederung gegen übergeordnete Satzungen und Ordnungen sowie gravierende Missachtung von Weisungen kann auf Antrag des Vorstandes des DLRG-Bezirks Dortmund die Gliederung als Teileinheit der DLRG aufgelöst und die Gliederung damit aus der DLRG ausgeschlossen werden. Die Entscheidung obliegt dem Präsidialrat. Der Gliederung ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für den Antrag gilt die Frist nach § 27 Absatz 2 der DLRG-Bundessatzung, eingetragen beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Nummer VR 24198, in der Fassung von 2021. Der Antrag ist durch den Bundesverband nach Eingang der Gliederung zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Stellungnahme ist bis zum Beginn der Sitzung des Präsidialrates schriftlich abzugeben.

V. Verhältnis zu den Obergliederungen und deren Satzungen

§ 12 Verhältnis zu den Obergliederungen

  1. Die DLRG ist ein Gesamtverein.
  2. Die Untergliederungen der DLRG sollen eine eigene Rechtsfähigkeit haben. Die Grenzen sollen mit den kommunalen Grenzen (Kreisgrenzen) übereinstimmen. Über Änderungen von Bezirksgrenzen entscheidet der Landesverbandsrat nach Anhörung der beteiligten Bezirke. Erhebt einer der beteiligten Bezirke Einspruch gegen diese Entscheidung, entscheidet die Landesverbandstagung abschließend. Für Neugründungen, Spaltungen oder Fusion von Untergliederungen trifft der Landesverband Westfalen, nach Anhörung des betreffenden Bezirks und der beteiligten Untergliederungen, entsprechende Entscheidungen. Die Eintragung im Vereinsregister muss ebenfalls nach dem vorher beschriebenen Konzept durch den Landesverband genehmigt werden.
  3. Der Bundesverband ist Inhaber des Namensrechtes Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft einschließlich abgekürzter Form DLRG. Das Führen und die Nutzung des Namens durch die Untergliederung sind an die Einhaltung der Satzungen der Obergliederungen sowie der darauf beruhenden Ordnungen gebunden. Mit Ausscheiden verliert die betroffene Gliederung das Recht, den in Satz 1 genannten Namen zu führen.
  4. Der DLRG-Bezirk Dortmund hat dem DLRG-Landesverband Westfalen Niederschriften über Bezirkstagungen, Jahresberichte und Jahresabschlüsse termingerecht vorzulegen sowie die festgesetzten Beitragsanteile und Umlagen fristgerecht zu entrichten.

§ 13 Verhältnis der Satzung zu denen der Obergliederungen

  1. Der DLRG-Bezirk Dortmund ist an die Satzung des DLRG-Landesverbandes Westfalen e. V. sowie der DLRG gebunden und muss die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen. Er ist ferner verpflichtet, die auf diesen Satzungen beruhenden Ordnungen und Beschlüsse umzusetzen.
  2. Die Satzung des DLRG-Bezirks Dortmund muss in den Aufgaben des Vereinszwecks und in den die Zusammenarbeit in der DLRG und ihren Organen und Gremien tragenden Grundsätzen mit den Satzungen der Obergliederungen übereinstimmen.
  3. Im Konfliktfall zwischen Satzungen gehen die Satzungen der Obergliederungen dieser Satzung vor. Konfliktfälle liegen vor, wenn diese Satzung im Widerspruch zur Obergliederungssatzung steht oder die Fragestellung nicht geregelt ist.
  4. Bei erheblichen Verstößen des Bezirks gegen übergeordnete Satzungen und Ordnungen sowie gravierende Missachtung von Weisungen kann der Bezirk auf Antrag des Vorstandes des Landesverbandes, dem er angehört, als Teileinheit der DLRG aufgelöst und der Bezirk damit aus der DLRG ausgeschlossen werden. Die Entscheidung obliegt dem Präsidialrat. Dem Bezirk ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für den Antrag gilt die Frist nach § 27 Absatz 2 der Bundessatzung, eingetragen beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Nummer VR 24198, in der Fassung von 2021. Der Antrag ist durch den Bundesverband nach Eingang der Gliederung zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Stellungnahme ist bis zum Beginn der Sitzung des Präsidialrates schriftlich abzugeben.
  5. Der DLRG-Bezirk Dortmund akzeptiert die sich aus der Satzung des DLRG-Landesverbandes Westfalen e. V. ergebenden Kontrollrechte der Obergliederungen einschließlich der damit verbundenen Abwehr- und Rechtsschutzmöglichkeiten.
  6. Bei Entscheidungen nach Absatz 4 und 5 ist die Anhörung des Schiedsgerichtes möglich. Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung.
  7. Eine Neufassung der Satzung des DLRG-Bezirks Dortmund und Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Landesverbandsvorstandes. Wenn der Landesverbandsvorstand die Zustimmung verweigert, ist die Anrufung des Landesverbandsrates zulässig, der mit einfacher Mehrheit entscheidet.

VI. Jugend

§ 14 Jugend

  1. Die Jugend im DLRG-Bezirk Dortmund ist die Gemeinschaft junger Mitglieder der DLRG in Dortmund.
  2. Die Bildung von Jugendgruppen in den Gliederungen der DLRG und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe des DLRG-Bezirks Dortmund dar. Die freiwillige selbstständige Übernahme und Ausführung von Auflagen der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.
  3. Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung, die vom Bezirksjugendtag beschlossen wird und der Zustimmung des Bezirksrates bedarf.
  4. § 9 und §§ 11 bis 13 dieser Satzung gelten für die DLRG-Jugend entsprechend, ohne eigene Rechtsfähigkeit zu begründen.
  5. Der Bezirksvorstand wird im Bezirksjugendvorstand durch eines seiner Mitglieder vertreten.

VII. Organe

1. Abschnitt: Bezirkstagung

§ 15 Bezirkstagung

  1. Die Bezirkstagung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder des DLRG-Bezirks Dortmund. Der 1. Vorsitzende des Bezirks bzw. im Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. Auf seinen Vorschlag kann die Versammlung die Leitung einem von ihr zu wählenden Tagungsleiter oder Tagungspräsidium übertragen.
  2. Die Bezirkstagung bestimmt die Richtlinien für die Tätigkeit, behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten des DLRG-Bezirks Dortmund verbindlich für alle Mitglieder, Gruppen und Gremien. Sie nimmt die Berichte des Bezirksvorstandes, der Bezirksbeauftragten und der Revisoren entgegen und ist zuständig für Beschlüsse über
    • a) die Entlastung des Bezirksvorstandes,
    • b) die Wahl der Mitglieder des Bezirksvorstandes und seiner Vertreter, ausgenommen des Vorsitzenden der Jugend sowie dessen Stellvertreter,
    • c) die Wahl der Revisoren,
    • d) die Wahl der Mitglieder der Schiedsstelle bzw., bei Einrichtung eines Schiedsgerichts, der Mitglieder des Schiedsgerichts,
    • e) die Wahl der Delegierten zur Landesverbandstagung im Sinne der §§ 5 und 6; die Bezirkstagung kann die Wahl der Delegierten zur Landesverbandstagung dem Bezirksrat übertragen,
    • f) die Feststellung des Jahresabschlusses,
    • g) die Genehmigung des Haushaltsplanes,
    • h) Anträge,
    • i) die Empfehlung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    • j) die Höhe der Beitragsanteile und die Einführung und Höhe von Umlagen, die eine Höhe von 50 Prozent der Beitragsanteile nicht übersteigen dürfen, welche die Gliederungen frühestens ab dem Folgejahr, bis zu einem festzulegenden Termin, an den DLRG-Bezirk Dortmund zu entrichten haben,
    • k) die Einführung und Höhe von Kostenanteilen,
    • l) die Einführung und Änderung einer Geschäftsordnung,
    • m) die Einführung und Änderung einer Wirtschafts- und Finanzordnung
    • n) Satzungsänderungen,
    • o) die Ernennung von Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Bezirksvorstandes,
    • p) die Auflösung des DLRG-Bezirks Dortmund.
  3. Die Bezirkstagung kann auf einer außerordentlichen Sitzung eine nach § 15 Absatz 2 Buchstabe b bis e i. V. m. § 33 Absatz 2 Buchstabe a bis j oder i. V. m. § 33 Absatz 5 gewählte Person ihres Amtes entheben. Hierzu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten nach § 16 Absatz 2 erforderlich. Im Falle der gleichzeitigen Abwahl aller Vertreter nach § 26 BGB muss die Bezirkstagung auf gleicher Sitzung neue Vertreter nach § 26 BGB wählen.

§ 16 Zusammensetzung

  1. Die Bezirkstagung setzt sich zusammen aus den Delegierten der Gliederungen und aus den Mitgliedern des Bezirksrates.
  2. Je angefangener 100 Mitglieder entsenden die Gliederungen einen Delegierten. Zugrunde gelegt wird ein Drittel der Anzahl der Mitglieder, deren Beiträge in den drei der Bezirkstagung vorangegangenen Jahren abgerechnet worden sind. Einzelheiten über den Wahlmodus der Delegierten müssen in der Satzung einer jeden Gliederung verankert sein.

§ 17 Stimmberechtigung

  1. Stimmberechtigt sind die gewählten Delegierten der Gliederungen und die stimmberechtigten Mitglieder des Bezirksrates. Stimmbündelung ist nicht zulässig.
  2. Das Stimmrecht der Gliederung bei der Bezirkstagung kann nur ausgeübt werden, wenn die Zahlungsverpflichtungen nach § 8 Absatz 4 in den letzten drei abgelaufenen Geschäftsjahren termingerecht erfüllt worden sind.

§ 18 Einberufung

Die Bezirkstagung tritt alle drei Jahre auf Einladung des 1. Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden zusammen. Eine außerordentliche Bezirkstagung ist einzuberufen, wenn der Bezirksrat oder der Vorstand dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln verlangt oder 25 % der Mitglieder dies verlangen.

§ 19 Ladungsfrist

  1. Zur ordentlichen Bezirkstagung muss in Textform mindestens sechs Wochen vorher, zu einer außerordentlichen Bezirkstagung mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Diese Frist wird durch die termingerechte Absendung der Einladung gewahrt.
  2. Die Einladung ist an die Mitglieder des Bezirksrates unmittelbar und an die Delegierten der Gliederungen über ihre jeweiligen Gliederungen zu versenden.

§ 20 Antragsberechtigung

  1. Antragsberechtigt sind
    • a) die stimmberechtigten Mitglieder der Bezirkstagung und
    • b) der Bezirksjugendtag.
  2. Anträge zur Bezirkstagung müssen in Textform spätestens vier Wochen, zur außerordentlichen Bezirkstagung spätestens zwei Wochen vorher eingereicht werden. Sie sind den Mitgliedern des Bezirksrates und den Gliederungen unmittelbar nach Ablauf der Frist zuzuleiten.
  3. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.
  4. Bezüglich Satzungsänderungen gelten die Bestimmungen des § 48.

§ 21 Beschlussfähigkeit

Die Bezirkstagung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist. Sollte eine Bezirkstagung nicht beschlussfähig sein, ist innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Bezirkstagung einzuberufen, jedoch nicht vor Ablauf von zwei Wochen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 22 Beschlussfassung

  1. Beschlüsse der Bezirkstagung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  2. Enthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

§ 23 Abstimmung und Wahlen

  1. Die Mitglieder des Bezirksvorstandes nach § 33 Absatz 2 sowie die Vertreter für die Ämter nach § 33 Absatz 5 werden von der Bezirkstagung in geheimer Wahl gewählt. Ausgenommen hiervon sind der Vorsitzende der Jugend im DLRG-Bezirk Dortmund und dessen Stellvertreter.
  2. Mit Beginn der Neuwahlen ist der bisher amtierende Bezirksvorstand nicht mehr stimmberechtigt.
  3. Auf Antrag kann offen gewählt werden, wenn nicht mindestens fünf Mitglieder der Bezirkstagung diesem widersprechen.
  4. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Bei zwei oder mehr Kandidaten ist derjenige gewählt, auf den sich mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (gemäß § 22 Absatz 2) vereinigt. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erzielt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  6. Bei einem Kandidaten ist dieser gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.
  7. Wahlen können als Blockwahl durchgeführt werden, wenn niemand widerspricht.

§ 24 Unterbrechung der Bezirkstagung

  1. Ergänzend zu § 5 der Geschäftsordnung der DLRG in der Fassung vom 14.12.2020 kann auf Wunsch des Versammlungsleiters oder eines stimmberechtigten Mitgliedes der Bezirkstagung diese unterbrochen werden.
  2. Der Wunsch ist zu begründen und im Versammlungsprotokoll niederzulegen.
  3. Bei über § 5 der Geschäftsordnung der DLRG hinausgehenden Fällen muss die Unterbrechung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  4. Die Fortsetzung der Bezirkstagung ist durch den Versammlungsleiter bekannt zu geben und im Protokoll mit Uhrzeit zu vermerken.

§ 25 Protokoll

  1. Über die Bezirkstagung ist ein Protokoll zu fertigen und von der Protokollführung sowie der Versammlungsleitung zu unterzeichnen. Abschriften dieses Protokolls sind den Mitgliedern des Bezirksrates und den Delegierten der Gliederungen über ihre Gliederungen innerhalb von vier Wochen nach Ende der Tagung schriftlich oder elektronisch zuzusenden.
  2. Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb von acht Wochen nach Zusendung des Protokolls in Textform beim 1. Vorsitzenden geltend zu machen. Der Bezirksvorstand beschließt bei seiner nächsten Sitzung über die Einsprüche und teilt das Ergebnis dem für das Protokoll empfangsberechtigten Personenkreis mit.

2. Abschnitt: Bezirksrat

§ 26 Bezirksrat

  1. Der Bezirksrat berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Bezirkstagung vorbehalten sind.
  2. Der Bezirkstagung vorbehalten sind die Wahlen vertretungsberechtigter Vorstandsmitglieder, die Ernennung von Ehrenvorsitzenden, Satzungsänderungen und die Auflösung des Bezirks.

§ 27 Zusammensetzung

Der Bezirksrat wird gebildet von

  • a) den Mitgliedern des Bezirksvorstandes und ihren gewählten Vertretern,
  • b) den Leitern der Gliederungen; soweit ein Leiter einer Gliederung dem Bezirksvorstand angehört, tritt an seine Stelle sein satzungsgemäßer Vertreter. Sind der Leiter der Gliederung und sein satzungsgemäßer Vertreter Mitglied des Bezirksvorstandes oder an der Teilnahme verhindert, tritt an ihre Stelle ein in Textform bevollmächtigtes Vorstandsmitglied der Gliederung,
  • c) den Bezirksbeauftragten.

§ 28 Stimmberechtigung

  1. Im Bezirksrat haben die Mitglieder des Bezirksvorstandes nach § 33 Absatz 2 mit Ausnahme der Ehrenvorsitzenden je eine Stimme, die Mitglieder nach § 27 Buchstabe b je eine Stimme und weitere Stimmen entsprechend § 16 Absatz 2.
  2. Stellvertreter von Bezirksvorstandsmitgliedern nach § 33 Absatz 5 nehmen das Stimmrecht nach § 33 Absatz 6 wahr.
  3. Das Stimmrecht der Gliederung im Bezirksrat kann nur ausgeübt werden, wenn die Zahlungsverpflichtungen nach § 8 Absatz 4, in den letzten 12 der Bezirksratssitzung vorangegangenen Monaten (oder: im letzten abgelaufenen Geschäftsjahr) termingerecht erfüllt worden sind.

§ 29 Einberufung

  1. Der Bezirksrat tritt mindestens halbjährlich auf Einladung eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes zusammen.
  2. Ein außerordentlicher Bezirksrat ist einzuberufen, wenn der Bezirksvorstand dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln verlangt oder 25 % der sich nach § 28 ergebenden Stimmen der Leiter der Gliederungen dies verlangen.

§ 30 Ladungsfrist

  1. Zum ordentlichen Bezirksrat muss in Textform mindestens vier Wochen vorher, zu einem außerordentlichen Bezirksrat mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Diese Frist wird durch die termingerechte Absendung der Einladung gewahrt.
  2. Die Einladung ist an die Mitglieder des Bezirksrates zu versenden.

§ 31 Anträge; Beschlüsse im Umlaufverfahren; Telefon- und Videokonferenzen

  1. Für die Antragberechtigung gilt § 20 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bezirksjugendtages der Bezirksjugendvorstand tritt.
  2. Der Bezirksrat kann auf Vorschlag eines stimmberechtigten Mitgliedes nach Mehrheitsbeschluss des Bezirksvorstandes Beschlüsse im Umlaufverfahren unter Fristsetzung von mindestens einer Woche fassen. Kommt der Mehrheitsbeschluss des Bezirksvorstandes nicht zustande, wird auf der nächsten Bezirksratssitzung über das Thema entschieden. Das Umlaufverfahren wird durch den Bezirksvorstand durchgeführt. Das Ergebnis eines Umlaufverfahrens und die Stimmabgabe jedes beteiligten Bezirksratsmitgliedes sind textlich festzuhalten und allen Bezirksratsmitgliedern unverzüglich zuzuleiten.
    • a) Ein wirksamer Beschluss ist nur gefasst, wenn unter Wahrung der Stimmabgabefrist bei einer Ja-Nein-Entscheidung sich die absolute Mehrheit aller durch den Bezirksrat vertretenen Stimmen dafür ausspricht.
    • b) Bei Entscheidungen mit mehr als zwei Wahlmöglichkeiten ist je Wahlmöglichkeit eine eigene Ja-Nein-Abstimmung durchzuführen. Ergeben diese mehrere Entscheidungen mit einer Ja-Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Wahlmöglichkeiten mit den meisten Ja-Stimmen durchzuführen.
  3. Regulär werden Bezirksratssitzungen in Präsenz durchgeführt. Bei Bedarf sind diese auch als Telefon- oder Videokonferenz zulässig.

§ 32 Anzuwendende Vorschriften

Für die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen, Beschlussfassungen, Abstimmungen und Wahlen sowie Protokolle und Einsprüche hiergegen gelten die Regelungen der Bezirkstagung entsprechend. Im Übrigen wird das Verfahren durch die Geschäftsordnung der DLRG geregelt.

3. Abschnitt: Bezirksvorstand

§ 33 Bezirksvorstand

  1. Der Bezirksvorstand leitet den DLRG-Bezirk Dortmund im Rahmen der Satzung. Im obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Bezirkstagung und des Bezirksrates. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich.
  2. Den Bezirksvorstand bilden:
    • a) der 1. Vorsitzende,
    • b) der 2. Vorsitzende,
    • c) der Geschäftsführer,
    • d) der Leiter Ausbildung,
    • e) der Leiter Einsatz,
    • f) der Leiter Gebäude,
    • g) der Leiter Fuhrpark,
    • h) der Leiter Verbandskommunikation,
    • i) der Bezirksarzt,
    • j) der Justiziar,
    • k) der Vorsitzende der Bezirksjugend und
    • l) die Ehrenvorsitzenden.
  3. Jedes Mitglied des Bezirksvorstandes nach Absatz 2 hat eine Stimme mit Ausnahme der Ehrenvorsitzenden.
  4. Der Vorsitzende der Bezirksjugend und seine Vertreter werden vom Bezirksjugendtag nach der Bezirksjugendordnung gewählt.
  5. Die Ämter zu Buchstabe c bis j haben je einen Stellvertreter.
  6. Im Verhinderungsfall nimmt für das Amt Buchstabe c bis j der Stellvertreter das Stimmrecht wahr. Das Stimmrecht kann nicht auf Dritte übertragen werden.
  7. Die Stellvertretung für den Vorsitzenden der Bezirksjugend regelt die Bezirksjugendordnung.

§ 34 Bezirksbeauftragte, Ausschüsse und Arbeitskreise

  1. Die Bezirksbeauftragten sind Vorstandsmitgliedern unterstellt. Sie werden durch den Bezirksvorstand berufen und abberufen. Die Berufung und Abberufung ist den Mitgliedern des Bezirksrates unverzüglich in Textform, jedoch spätestens auf der nächsten Bezirksratssitzung mitzuteilen. Bezirksbeauftragte nehmen beratend an Organtagungen des Bezirks teil.
  2. Ausschüsse und Arbeitskreise können durch Beschluss eines Organs für bestimmte, jedoch eindeutig abgegrenzte Aufgabengebiete gebildet werden. Sie können durch das Organ, das den Ausschuss oder Arbeitskreis gebildet hat, jederzeit umbesetzt oder aufgelöst werden. Die Arbeitsergebnisse solcher Ausschüsse und Arbeitskreise sind dem beauftragenden Organ zur Auswertung und gegebenenfalls zur Beschlussfassung zuzuleiten.

§ 35 Vertretungsbefugnis

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  2. Verbandsintern wird vereinbart, dass der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer – in dieser Reihenfolge – nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt sind.

§ 36 Amtszeit

  1. Die Amtszeit des 1. Vorsitzenden beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit
    • a) der Annahme der Wahl durch den neu gewählten 1. Vorsitzenden im Rahmen der Vorstandsneuwahlen oder
    • b) der Abwahl entsprechend § 15 Absatz 3.
  2. Die Amtszeit der übrigen Mitglieder des Bezirksvorstandes beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit
    • a) Beginn der Neuwahlen oder
    • b) der Abwahl entsprechend § 15 Absatz 3.

§ 37 Geschäftsverteilung

Der Vorstand legt zum Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten fest und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan.

§ 38 Vorstandssitzungen und Ladungsfrist

  1. Regulär werden Vorstandssitzungen in Präsenz durchgeführt. Bei Bedarf sind diese auch als Telefon- oder Videokonferenz zulässig.
  2. Zu Sitzungen des Bezirksvorstandes ist mindestens zwei Wochen vorher in Textform einzuladen. Die Frist wird durch die termingerechte Absendung der Einladung gewahrt.

§ 39 Anträge; Beschlüsse im Umlaufverfahren

  1. Anträge zur Vorstandssitzung müssen in Textform spätestens eine Woche vorher eingereicht werden. Sie sind nach Antragsschluss unverzüglich den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten.
  2. Der Bezirksvorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen. Das Ergebnis eines solchen Beschlusses und die Stimmabgabe jedes beteiligten Vorstandsmitgliedes sind textlich festzuhalten und allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzuleiten. Ein solcher Beschluss ist nur wirksam, wenn mehr als die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder zugestimmt hat.

§ 40 Anzuwendende Vorschriften

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig. Ein Vertreter nach § 26 BGB muss anwesend sein.
  2. Für die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen, für die Abstimmungen sowie für Protokolle und Einsprüche gelten die Regelungen zur Bezirkstagung entsprechend.

VIII. Schiedsgerichtsbarkeit

§ 41 Schiedsgericht und Schiedsstelle

  1. Die Schiedsgerichtsordnungen des DLRG-LV Westfalen und der DLRG werden im DLRG-Bezirk Dortmund anerkannt.
  2. Für die Schlichtung etwaiger Unstimmigkeiten und Auseinandersetzungen wird im DLRG-Bezirk Dortmund eine Schiedsstelle gebildet, deren Aufgaben und Arbeitsweisen von der Bezirkstagung in der Schlichtungsordnung des DLRG-Bezirks Dortmund festgelegt werden.
  3. Richtet der DLRG-Bezirk Dortmund ein Schiedsgericht ein, so richtet sich die Wahrnehmung der Ämter und die Durchführung der Verfahren nach den Satzungen des DLRG-LV Westfalen und der DLRG.

IX. Sonstige Bestimmungen

§ 42 Ordnungen und Richtlinien

  1. Die von den Organen und Gremien des Bundesverbandes aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Gliederungen und Mitglieder bindend.
  2. Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt. Sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.
  3. Die Prüfungsordnungen werden vom Präsidialrat erlassen; die Ausführungsbestimmungen beschließt das Präsidium.

§ 43 Gestaltungsordnung, DLRG-Markenschutz und -Material

  1. Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung (Standards) geregelt. Sie wird vom Präsidialrat erlassen.
  2. Die Buchstaben DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.
  3. Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.
  4. Die Gliederungen sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.

§ 44 Ehrungen

  1. Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Näheres wird durch die Ehrungsordnung der DLRG geregelt.
  2. Die Bezirkstagung kann Ehrenvorsitzende im Vorstand ohne Stimmrecht auf Lebenszeit und Ehrenmitglieder ernennen.
  3. Die vom DLRG-Landesverband Westfalen e. V. gestiftete „Johanna-Sebus-Medaille“ und die „Ehrennadel des Landesverbandes Westfalen der DLRG“ werden nach besonderen Ordnungen verliehen.

§ 45 Geschäftsordnung

Die Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe sowie aller Gremien regelt die vom Präsidialrat erlassene Geschäftsordnung, soweit nicht in dieser Satzung oder einer von der Bezirkstagung beschlossenen Geschäftsordnung anders geregelt.

§ 46 Wirtschaftsordnung

Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch eine Wirtschaftsordnung geregelt, die vom Präsidialrat erlassen wird.

§ 47 Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe im Rettungsschwimmen

Zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen erlässt der Präsidialrat ein Regelwerk Rettungssport. Zur Bekämpfung des Dopings erlässt der Präsidialrat aufbauend auf den Regelungen der WADA und NADA eine Anti-Doping-Ordnung. Diese Anti-Doping-Ordnung ist die Grundlage der Ahndung von Dopingverstößen und gilt nach § 4 Satz 2 der DLRG-Satzung verbindlich für alle Mitglieder der DLRG.

X. Schlussbestimmungen

§ 48 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur von der Bezirkstagung beschlossen werden. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit Begründung in Textform mit der Einladung zur Bezirkstagung bekannt gegeben werden.
  3. Der Bezirksvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.

§ 49 Auflösung

  1. Die Auflösung des DLRG-Bezirks Dortmund kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Bezirkstagung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des DLRG-Bezirks Dortmund oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gemäß § 2 ist dessen Vermögen dem DLRG-Landesverband Westfalen zuzuweisen, der es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 50 Ausführung der Satzung

Der Bezirksvorstand erlässt bei Bedarf Bestimmungen, die der Durchführung dieser Satzung dienen.

§ 51 Inkrafttreten

Diese Satzung löst die am 4. März 1977 auf der Bezirkstagung in Dortmund beschlossene Satzung in der Fassung vom 22. November 1994 ab. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

§ 52 Übergangsbestimmungen

Auf der Bezirkstagung, auf der diese Satzung beschlossen wird, wird nach der Verabschiedung bereits nach der neuen Satzung gewählt.

Diese Website benutzt Cookies.

Diese Webseite nutzt Tracking-Technologie, um die Zahl der Besucher zu ermitteln und um unser Angebot stetig verbessern zu können.

Wesentlich

Statistik

Marketing

Die Auswahl (auch die Ablehnung) wird dauerhaft gespeichert. Über die Datenschutzseite lässt sich die Auswahl zurücksetzen.