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Bezirksjugendordnung

Bezirksjugendordnung als PDF

Bezirksjugendordnung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Westfalen Bezirk Dortmund e.V.

§ 1 Name und Mitgliedschaft

§ 2 Verhältnis zum Gesamtverband

§ 3 Aufgaben

§ 4 Organe

§ 5 Der Bezirksjugendtag

§ 6 Der Bezirksjugendrat

§ 7 Der Bezirksjugendausschuß

§ 8 Ausführung der Jugendordnung

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Der Jugend der DLRG im Bezirk Dortmund e.V. (nachfolgend Bezirksjugend genannt) gehören grundsätzlich alle jugendlichen Mitglieder bis zum vollendeten 26. Lebensjahr und die im Jugendbereich tätigen Mitglieder an.

§ 2 Verhältnis zum Gesamtverband

Die Bezirksjugend ist fester Bestandteil der DLRG und an deren Satzung gebunden. Sie gestaltet ihr Gruppen- und Verbandsleben selbständig, führt und verwaltet sich selbst und entscheidet in Eigenverantwortung über die ihr zustehenden Mittel.

§ 3 Aufgaben

Die Bezirksjugend übt ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Aufgaben der Bezirksjugend, die im Einklang mit den Zielen des Leitbildes der DLRG-Jugend stehen, sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtstaates:

a) der Einsatz zur Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen;

b) Aus- und Weiterbildung der Jugendlichen im Bereich von Jugendbildung und Jugendpflege;

c) Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit und Gesunderhaltung durch sportliche Betätigung;

d) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung von Fähigkeiten zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge;

e) Förderung der internationalen Verständigung;

f) Entwicklung neuer Formen der Bildung und Freizeitgestaltung;

g) Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen.

§ 4 Organe

Organe der Bezirksjugend sind:

a) der Bezirksjugendtag (§5)

b) der Bezirksjugendrat (§6)

c) der Bezirksjugendausschuß (§7)

§ 5 Der Bezirksjugendtag

Der Bezirksjugendtag ist oberstes Organ der Bezirksjugend. Die Bezirksjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Der ordentliche Bezirksjugendtag findet alle drei Jahre, so rechtzeitig vor der Bezirkstagung statt, so daß die Bezirksjugend dort noch Anträge stellen kann. 

Ein außerordentlicher Bezirksjugendtag ist innerhalb von acht Wochen einzuberufen, wenn dies OGs/KGs verlangen, die zusammen mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten des letzten Bezirksjugendtages stellten, wenn der Bezirksjugendrat mit einfacher Mehrheit einen solchen beschließt oder wenn mindestens 2/3 der Mitglieder des Bezirksjugendausschußes einen solchen verlangen.

Der Stimmschlüssel des ordentlichen Bezirksjugendtages wird auf einen Vorschlag des Bezirksjugendauschußes, basierend auf der durchschnittlichen Zahlen der jugendlichen Mitglieder, in der letzten Sitzung des Bezirksjugendrates vor dem Bezirksjugendtag festgelegt.

Bei außerordentlichen Bezirksjugendtagen wird der Stimmschlüssel nach dem Verfahren des letzen ordentlichen Bezirksjugendtages festgelegt, falls bis zum Bezirksjugendtag kein Bezirksjugendrat mehr stattfindet.

Stimmrecht können nur die OGs/KGs ausüben, die eine Jugendordnung verabschiedet und nachgewiesen haben. 

Die Bezirksjugendtage setzen sich aus den von den Jugendgruppen gewählten Delegierten und den Mitgliedern des Bezirksjugendrates zusammen.

Die Aufgaben des ordentlichen Bezirksjugendtages sind:

â) Entgegennahme eines Berichtes des Bezirksjugendausschusses

b) Entgegennahme des Kassen- und Kassenprüfberichtes

c) Entlastung des Bezirksjugendausschusses

d) Wahl der Bezirksjugendausschußmitglieder

e) Wahl von zwei Kassenprüfern bzw. Kassenprüferinnen und einem Stellvertreter bzw. einer Stellvertreterin

f) Festlegung der Richtlinien für die Jugendarbeit

g) Wahl der Delegierten zum LV-Jugendtag der DLRG

h) Beschlußfassung über vorliegende Anträge von Gliederungen der Bezirksjugend und von Organen der DLRG auf Bezirksebene

i) Verabschiedung des Haushaltsplans

§ 6 Der Bezirksjugendrat

Der Bezirksjugendrat wird durch die Vorsitzenden bzw. den Vorsitzenden der OG/KG-Jugend oder deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen und den Mitgliedern des Bezirksjugendausschusses gebildet.

Der Bezirksjugendrat tritt mindestens einmal im Quartal zusammen.

Aufgaben des Bezirksjugendrates sind Beratung und Beschlußfassung aller Angelegenheiten, die nicht dem Bezirksjugendtag vorbehalten sind, insbesondere:

a) Erarbeitung von Richtlinien für den Bezirksjugendauschuß

b) Kontrolle der Arbeit des Bezirksjugendausschusses

c) Beschlußfassung über gesonderte Maßnahmen der Bezirksjugend

d) Bestätigung von Nachfolgern bzw. Nachfolgerinnen vorzeitig ausgeschiedener Mitglieder des Bezirksjugendausschusses, die vom Bezirksjugendausschuß berufen wurden

e) Entlastung des Ressortleiters bzw. der Ressortleiterin Wirtschaft und Finanzen für das vergangene Geschäftsjahr

f) Verabschiedung des Haushaltsplans

§ 7 Der Bezirksjugendausschuß

Der Bezirksjugendausschuß ist für die gesamten Belange der Jugendarbeit innerhalb des DLRG Bezirkes Dortmund e.V. verantwortlich.

Der Bezirksjugendausschuß besteht aus:

a) dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden der Bezirksjugend und ein bis zwei Stellvertretern bzw. Stellvertreterinnen. Sie vertreten die  Bezirksjugend im Bezirksvorstand. Ihre Aufgabe ist es, die Bezirksjugendarbeit mit dem Bezirksvorstand abzustimmen und die Bezirksjugend nach außen zu vertreten;

b) dem Ressortleiter bzw. der Ressortleiterin Wirtschaft und Finanzen und eventuell seinem bzw. ihrem Stellvertreter bzw. Stellvertreterin;

c) den Ressortleitern und Ressortleiterinnen;

d) den vom Bezirksvorstand bestellten Vertretern bzw. Vertreterinnen entsprechend der Anzahl der Jugendvertreter bzw. Jugendvertreterinnen im Bezirksvorstand.

Folgende Ressorts sind zu bilden, aber nicht zwingend zu besetzen:

1. Öffentlichkeitsarbeit (Öka)

2. Organisation und Verwaltung (Orga)

3. Kindergruppenarbeit (Kiga)

4. Internationale Begegnung (I Be)

5. Fahrten und Lager (Fa La)

6. Schwimmen, Retten und Sport (S Ru S)

7. Rechts- und Versicherungsfragen (Re Ve)

8. Lehrgangs- und Bildungsarbeit (Lu B)

Ressorts können in Personalunion geführt werden : es können aber höchstens zwei Ressorts zusammengefaßt werden.

Die Mitglieder des Bezirksjugendausschusses werden vom ordentlichen Bezirksjugendtag für die Dauer von drei Jahren gewählt. Beim Ausscheiden eines Bezirksjugendausschußmitgliedes kann der Bezirksjugendausschuß das Amt bis zum nächsten Bezirksjugendtag oder Bezirksjugendrat kommissarisch besetzen.

Der Bezirksjugendausschuß erfüllt seine Aufgabe im Rahmen der Satzungen der DLRG, der Bezirksjugendordnung, der Bezirksjugendgeschäftsordnung, des Geschäftsverteilungsplanes sowie der Beschlüsse des Bezirksjugendtages bzw. des Bezirksjugendrates uns ist dem Bezirksvorstand und der Bezirksjugend gegenüber verantwortlich.

Der Bezirksjugendausschuß erarbeitet sich einen Geschäftsverteilungsplan ;die Sitzungen des Bezirksjugendausschusses sind nicht öffentlich.

Zur Planung und Durchführung eindeutig abgegrenzter Aufgaben kann der Bezirksjugendauschuß ständige oder ad-hoc Ausschüsse bilden. ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Bezirksjugendausschusses.

Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzenden und seine besonderen Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen bedürfen der Bestätigung der Bezirkstagung bzw. des Bezirksrates des DLRG Bezirkes Dortmund e.V..

§ 8 Ausführung der Jugendordnung

Der Bezirksjugendtag und der Bezirksjugendrat erlassen bei Bedarf Bestimmungen, die der Durchführung der Jugendordnungen dienen.

§ 9 Gültigkeit

Diese Jugendordnung gilt im Grundsatz für alle Jugendgliederungen des DLRG Bezirkes Dortmund e.V.; die Jugendordnungen der Gliederungen sind dem Bezirksjugendausschuß vorzulegen.

§ 10 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur auf dem ordentlichen Bezirksjugendtag oder in einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Bezirksjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung der Bezirksjugend kann nur in einem zu diesem Zweck mindestens vier Wochen vorher einberufenem außerordentlichem Bezirksjugendtag beschlossen werden. Sie bedarf der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Auflösung der Bezirksjugend fällt deren Vermögen dem Bezirk Dortmund der DLRG zu.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Jugendordnung tritt mit Beschlußfassung durch den Bezirksjugendtag am 13.12.1972 in Kraft. Der Bezirksvorstand stimmte dieser Jugendordnung vorläufig am 21.01.1973 in Körbecke/Möhnesee zu. Diese Jugendordnung wurde zuletzt auf dem außerordentlichen Jugendtag am 18.02.1981 in Dortmund -Hombruch geändert. Diese Jugendordnung wurde zuletzt am 23.08.1994 in Dortmund-Hörde geändert. Damit verliert die Jugendordnung in der Fassung vom 18.02.1981 ihre Gültigkeit. Diese Jugendordnung ist ein Bestandteil der Satzung des DLRG Bezirkes Dortmund e.V..

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